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Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse
B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter
Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten
Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache
der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.

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