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Kraftfahrzeuge
(ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit
einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse
des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination
3,5 t nicht übersteigt).
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